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Reisebedingungen
1. Der Abschluss des Reisevertrages
a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen
(Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Alle
Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche müssen schriftlich erfasst
werden.
b) Die Buchung der Reise wird für den Reiseveranstalter erst
verbindlich, wenn diese dem Reiseteilnehmer von der GRIMM-REISEN GmbH
bestätigt worden ist. Buchungen ab zwei Wochen vor Reisebeginn und
kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung
zur Reise zum Vertragsabschluss.
2. Zahlung des Reisepreises
a) Nach Reisenanmeldung und -bestätigung sind 15 % des Reisepreises,
mindestens jedoch € 25,- pro Person zu zahlen. Der Restbetrag ist
spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der
vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im
Sinne des § 651 k BGB zu zahlen.
b) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn
verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten
Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und
Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB.
c) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht
nicht, wenn die Reisen nicht länger als 24 Stunden dauern, keine
Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,- nicht übersteigt.
3. Unsere Leistungen
a) Der Umfang der vertraglichen Leistungen richtet sich nach der
Leistungsbeschreibung (Prospekt, Katalog, etc.) sowie den
Reiseunterlagen (Reiseanmeldung bzw. Reisebestätigung).
b) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und Zusatzwünsche sollen in
die Reiseanmeldung und Reisebestätigung aufgenommen werden.
4. Preisänderungen
a) Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsabschluss
Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtpreises erlangen, wenn nachweisbar
und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretende Erhöhung der
Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen-
oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten
Umständen beruhenden Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie
sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und
Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten
Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 4.a) zulässige
Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach
Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
c) Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 5 % des
Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder
stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anbieten.
d) Die Rechte nach Ziffer 4.c) hat der Reisende unverzüglich nach der
Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
a) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleitungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen.
b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem
Änderungsgrund zu erklären.
c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen,
wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise aus seinem
Angebot ohne Mehrpreis für den Reisenden anzubieten.
6. Rücktritt des Kunden
a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende
verpflichtet folgende Entschädigungen zu zahlen:
Bei Busreisen in Verbindung mit Fähr- und Schifffahrten, sowie
Flugreisen:
Bis 45 Tage vor Abreise 15% des Gesamtpreises
45 - 31 Tage vor Abreise 30% des Gesamtpreises
31 - 22 Tage vor Abreise 50% des Gesamtpreises
22 - 15 Tage vor Abreise 60% des Gesamtpreises
Ab 15 Tage vor Abreise 80% des Gesamtpreises
Die Stornobedingung für Hochseekreuzfahrten erhalten Sie mit dem
gesonderten Anmeldeformular.
Bei Busreisen:
Bis 30 Tage vor Abreise € 40,-
Bis 21 Tage vor Abreise 20% des Gesamtpreises
Bis 15 Tage vor Abreise 30% des Gesamtpreises
Bis 7 Tage vor Abreise 50% des Gesamtpreises
Ab 7 Tage vor Abreise 70% des Gesamtpreises
b) Kosten für Eintrittskarten (z.B. Musicalbesuch, Oper, Konzerte,
Theater, Sonderveranstaltungen), sofern nicht Bestandteil der
Grundleistung, werden unabhängig von der Rücktrittsfrist vollständig in
Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Umbuchungen.
c) Dem Reisenden wir ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch
auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung
sei wesentlich niedriger als die Pauschale.
d) Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Zugang der
Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird
der schriftliche Rücktritt empfohlen.
e) Eine Reiserücktrittskostenversicherung für Busreisen ist im
Reisepreis eingeschlossen. Diese übernimmt die Rücktrittskosten bis zu
einem Selbstbehalt von € 40,- je Person, wenn die versicherte Person
oder Angehörige/Lebenspartner der versicherten Person einen Unfall
haben, schwer erkranken oder versterben. Die versicherte Person muss vor
Antritt der Reise zurücktreten, sowie unverzüglich ein ärztliches Attest
vorlegen. Zusätzliche anfallende Rückbeförderungskosten bei Abbruch der
Reise wegen Krankheit sind nicht im Preis enthalten. Eine
Reiserücktrittskostenversicherung für Flug-, Schiffs- und
Hochseekreuzfahrten ist nicht im Reisepreis eingeschlossen. Stand:
25.11.2006.
7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder
Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter eine Bearbeitungsgebühr von €
20,- verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist.
Umbuchungen ab dem 21. Tag vor Reisebeginn gelten als Stornierung mit
den entsprechenden Stornokosten und als Neuanmeldung.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten
ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt
und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen. Die durch die Teilnahme des Dritten
entstehenden Mehrkosten, mindestens jedoch € 20,- pauschal und ohne
weiteren Nachweis hat der Reisende zu tragen. Sowohl für den Reisepreis
als auch für die Mehrkosten haften der Reisende und der Dritte
gesamtschuldnerisch.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der
Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der
Reiseveranstalter dazu verpflichtet, bei den Leistungsträgern die
Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn
völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind, oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn
der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine
weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder den Reiseteilnehmer
nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an
sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem
Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen
und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en)
ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
11. Gruppenermäßigung
Bei Buchung von 10 Personen und mehr, gewährt der Veranstalter einen
Rabatt von 3%, ab Buchung von 15 Personen und mehr 5% und ab 20 Personen
7%. Voraussetzung ist Buchung und Bezahlung aller Teilnehmer über eine
Adresse. Diese Regelung gilt nicht für Schiffsreisen in Verbindung mit
Kabinenübernachtung, Flugreisen, Reisen laut Sonderflyer und
Saisoneröffnungs- und Abschlussfahrten.
12. Mindestteilnehmerzahl
a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) und/oder im
Reisekatalog ausdrücklich auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und
die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor
Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass
die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht
durchgeführt wird.
b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer
12.a) unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl,
spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 12.c) unverzüglich nach
Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu
machen.
e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 12.c) Gebrauch,
so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurück zu
erstatten.
13. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art
durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien,
hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen),
Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder
gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Vertragsteile zur Kündigung.
b) Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder
nicht zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des BGB zu
bemessende Entschädigung verlangen.
c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung
verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst; in jedem
Falle hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die Mehrkosten der Rücktrittsbeförderung, soweit diese im Vertrag mit
umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten
hat der Reisende zu tragen.
14. Gewährleistung und Abhilfe
Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter
zu vertreten hat, so kann der Reisende auch Schadensersatz verlangen.
15. Eintrittskarten
Bei der Buchung von Eintrittskarten für Konzerte, Musicals, Opern,
Sonderveranstaltungen usw. kann nicht in allen Fällen garantiert werden,
dass die gebuchten Karten immer nebeneinander liegen.
16. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird, oder
ab) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende
gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht
werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegen dem Reisenden auf
diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen
berufen.
c) Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei
Sachschäden bis 4000 Euro. Üb ersteigt der dreifache Reisepreis diese
Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je
Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im
eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder
Reisegepäckversicherung empfohlen.
17. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu
unternehmen um eventuelle Schäden gering zu halten.
18. Ausschluss von Ansprüchen und
Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleitung nach den §§ 651 c bis
651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter gelten
zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht
werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden
nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 16.a) verjähren
grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende,
jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr
nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den
Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 16.a)
betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
c) Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden
Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der
Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
d) Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
19. Pass-, Visa - und
gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse
einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und
gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und
dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung
vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen
insbesondere vor Vertragsabschluss und vor Reisebeginn hin, die für das
jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie
Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den
Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu
schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur
Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die
Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden
zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums),
so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne
Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die
Ziffern 6. (Rücktritt des Kunden) und 9. (Reiseabbruch) entsprechend.
20. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
21. Reisegepäck
Das Gepäck ist mit genauer Anschrift des Reisenden zu versehen.
Koffer oder Reisetaschen sollten die üblichen Maße nicht überschreiten.
Übergroße Gepäckstücke können von der Reiseleitung zurückgewiesen
werden, falls der vorhandene Stauraum nicht zur Unterbringung aller
Gepäckstücke ausreicht. Bei Flugreisen, sofern nicht anders vermerkt, 20
kg Freigepäck je Teilnehmer.
22. Eintritte
Sofern im Leistungsblock nicht anders vermerkt, sind Eintritte im
Reisepreis nicht enthalten.
23. Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen begründet grundsätzlich
nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.
Stand 25.11.2006
Irrtum und Änderungen vorbehalten.
Veranstalter: GRIMM-REISEN GmbH, Mudau/Odw.
Für die Richtigkeit dieser Reisebedingungen übernimmt VdK-Reisen keine
Haftung.
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